Die kleine Vogelfluglinie (1949-1958)

Seeamt Lübeck tagte in Heiligenhafen - HP 3.1.1956

Seeamt Lübeck tagte in Heiligenhafen - HP 3.1.1956
rn. Am 29. Dezember v. Js. fand hier eine Verhandlung des Seeamtes Lübeck statt. Den Vorsitz führte Amtsgerichtsrat Luhmann, Lübeck, dem 3 Kapitäne und ein FisChmeister beigeordnet waren. Als Bundesbeauftragter war Kapitän z. See a. D. Wesemann, Flensburg, zugegen. Zur Verhandlung stand die Kollision des dänischen M. S. „Dania" mit dem Fährschiff „Fehmarn" der Bundesbahn am 11. Dezember. Die „Dania", die von Lübeck kommend, durch den Fehmarnsund auslief, näherte sich gegen 17 Uhr der Fahrrinne der Fährschiffe, die quer durch den Sund läuft. Der Kapitän der „Dania" beobachtete das Fährschiff, das aus dem Hafen „Fehmarnsund" ausgelaufen war und nahm an, daß das Fährschiff sein Fahrzeug vorbeilassen würde, wie es die Seewasserstraßenordnung vorschreibt. Als dann das Fährschiff plötzlich ohne Kurssignal eine Drehung nach B. B. machte und wahrscheinlich auch die „Dania" den
Kurs gleichzeitig änderte, war die Kollision unvermeidbar. Beide Schiffe erlitten leichten Materialschaden.
Der Bundesbeauftragte hielt den Kapitän des Fährschiffes für schuldig, weil er die Ausweichregeln beim Ueberqueren des Fehmarnsundes nicht beachtet hatte. Das Seeamt sprach dann auch den Kapitän schuldig. Der Vorsitzende begründete den Schuldspruch damit, daß die Schiffsführung des Fährschiffes keine Sichtbehinderung nach Osten hatte und deshalb mit dem Auslaufen aus dem Fährhafen hätte warten sollen. In der Verhandlung, so meinte er, konnte nicht genau festgestellt werden, wann die Schiffsführung die ,.Dania" zuerst erkannt hätte. Es sei aber • anzunehmen, daß, wenn diese das ankommende Fahrzeug früher bemerkt haben würde, sie später ausgelaufen wäre.
Dem Kapitän des Fährschiffes machte er den Vorwurf, daß er beim Ausweichen nach B. B. es unterlassen habe, das vorgeschriebene Signal zu geben. Der Vors. wies besonders darauf hin, daß immer die Schiffsführung eines überquerenden Wasserfahrzeugs die Verantwortung trage.
Ferner befaßte sich das Seeamt mit der Strandung des Fischkutters „Heil 8" am 13. 12. 55. Der Kutter hatte bei nebligem Wetter von Fehmarnbelt kommend zwischen Strandhusen und Großenbrode, etwa 80 m vom Strand entfernt, Grundberührung bekommen, worauf Wassereinbruch erfolgte. Der Schiffsführer und Eigner des Schiffes, G., Pemängelte, daß in Strandhusen kein Nebelhorn vorhanden ist, welches besonders von den Fischern sehr entbehrt würde.
Der Bundesbeauftragte schlug vor, das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangels öffentl. Interesses einzustellen. Das Seeamt beschloß auch demgemäß.
"Am 1.12.55 um 16.30 Uhr ist der Fischkutter „Rositha" aus Neustadt beim Anlegemanöver im Hafen von Heiligenhafen gegen das Heck des am Kai liegen Steinfischerbootes „Steinbutt" gestoßen und hat dieses beschädigt. Es ist möglich; daß trotz Auskuppelns die mitlaufende Schraube eine Rolle gespielt hat. Jedoch ist der Umstand ursächlich, daß der Führer des Fischkutters reichlich unter Alkohol gestanden hat. Insofern wird eine Schuldfeststellung getroffen."
Diesen Spruch fällte das Seeamt gegen den Schiffsführer K. aus Neustadt. K., der am genannten Tage gegen 12 Uhr mit seinem Motorrad von Neustadt gekommen war, hatte anschließend (nach seinen Angaben) 6 Schnäpse getrunken. Später ist er dann an Bord gegangen, um seinen Kutter von der Oel-Tankstelle bis in die Nähe der Werkstatt Podeyn zu verholen. Nach Zeugenaussagen lief der Kutter hierbei zu hohe Fahrt. Sie wurde aber vor
dem Zusammenstoß noch stark herabgemindert. Wenn das Schiff nicht zum Stillstand kam, so sagte der Schiffsführer, lag das lediglich daran, daß die Schraube trotz Auskuppelns noch Vorwärtsumdrehungen gemacht hatte und er somit die Kollision mit dem „Steinbutt" nicht verhindern konnte.
Obwohl K. nach der Kollision noch eine Debatte mit dem Schiffsführer und später mit dem Eigner des „Steinbutt" hatte, will er nach dieser bis zum Eintreffen der Wasserschutzpolizei in der Kajüte seines Schiffes weiteren Alkohol zu sich genommen haben, wovon aber die Zeugen nichts bemerkt hatten. Letztere waren vielmehr der Ansicht, daß er bei der Kollision schon betrunken war. Diese Ansicht vertrat auch die Polizei, die ihn mit zur Wache genommen und ihn mit einem neuartigen Prüfgerät auf Alkoholgenuß untersucht hatte. Sie lehnte deshalb auch eine sofortige Vernehmung ab und brachte ihn zum Arzt. Dieser entnahm um 17.05 Uhr eine Blutprobe.
Die Untersuchung der Blutprobe durch Prof. Hallermann, Kiel, ergab dann auch 1,9 pro mille Alkohol im Blut und somit die Feststellung, daß K. mittelangetrunken gewesen sei.
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